Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Emil Kreiskott GmbH Maschinenfabrik
Soweit nichts Abweichendes mit uns schriftlich vereinbart ist, werden unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen Inhalt aller Verträge, unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen. Mit dem ersten Vertragsabschluss vereinbaren wir mit dem Käufer die Anwendbarkeit unserer AGB in der jeweils geltenden Fassung auch für alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen.
1. Angebot/Vertragsabschluss
Bei Angeboten sind Mengen, Preise und Lieferzeiten freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
Verträge kommen mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Übergabe der Ware zustande. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme abzulehnen, soweit sie sich nur auf einen Teil des Angebots bezieht.
Änderungen und Widersprüche bezüglich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns in jedem einzelnen Fall schriftlich anerkannt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen sind unverbindlich, und zwar auch dann, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Mündliche Nebenabreden ebenso wie abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen gehalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
2. Lieferpflicht
Wir bleiben bemüht, etwaige vereinbarte Lieferfristen einzuhalten.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikt, Streiks, Betriebsunterbrechungen aus jedweden Gründen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Beschlagnahme, Devisensperre oder sonstige, von uns nicht verschuldete und von uns mit zumutbaren Mitteln nicht zu behebende Liefer- und Leistungsverzögerungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Lieferung bis zur Beendigung dieser Behinderung zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Gültig ist der vereinbarte Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Das gleiche gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.
Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Kisten werden bei Zurücksendung frei Werk in unbeschädigtem Zustand mit 2/3 des berechneten Preises vergütet.
Sondergetriebe und Zahnräder die nicht listenmäßig geführt werden, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der normalerweise vor der Auftragserteilung vereinbart wird. Ist zu diesem Zeitpunkt die genaue Festsetzung der Preise aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so werden die Preise nach Fertigstellung unter Zugrundelegung der Gestehungskosten nebst einem angemessenen Gewinnzuschlag festgesetzt.
Der Käufer kann Rechnungen nur innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware und vor Bearbeitung oder Weitergabe an dritte schriftlich beanstanden. Beanstandungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub.
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung unverzüglich nach Lieferung der Ware, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, in bar, durch Scheck oder Überweisung, so wird ein Nachlass von 2 % eingeräumt Bei späterer Zahlung können Barzahlungsnachlässe nach gesetzlicher Vorschrift nicht gewährt werden. Auf fällige oder gestundete Forderungen werden Zinsen - ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf - mit 2 % p.a. Ober dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedrigerer, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist Bei größeren Objekten kann verlangt werden, dass Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers wie folgt zu leisten ist:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
Bei Zahlungsrückstand nach Fristsetzung sind wir berechtigt:
a.) die Lieferung einzustellen oder zurückzubehalten;
b.) vom Vertrag zurückzutreten und entstandenen Schaden einschließlich entgangener Gewinne geltend zu machen.
c.) alle Rechnungen fällig zu stellen und die laufenden Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzugeben. Geleistete Zahlungen werden jeweils zur Abdeckung der ältesten Forderung verwendet.
4. Eigentumsvorbehalt
a.) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und alle bis dahin entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. An Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Gegenständen durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz oder ein ähnliches Schutzgesetz Anwendung findet, nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieses von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
b.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verarbeiten, vern1ischen, vermengen oder veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Ware, z. B. zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei Einstellung der Zahlung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck- oder Wechselprotest oder bei Pfändung enden alle Verfügungsrechte des Käufers an der ihm von uns gelieferten Ware. In diesem Fall ist die Ware unverzüglich getrennt zu sammeln und uns der Bestand mitzuteilen.
c.) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer, ohne dass sich hieraus gegen uns Anspruche herleiten ließen. Sachen oder Bestände, die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hervorgehen, werden wie Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt.
d.) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. unerlaubter Handlung, Versicherung, usw., gehen auf uns über. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung mit solchen Waren verkauft, erfolgt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Anteils am Fertigprodukt, der sich aus dem Wertverhältnis der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigproduktes ergibt. Zu einer weiteren Abtretung ist der Käufer nicht befugt. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
e.) Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer uns unverzüglich telegraphisch und zusätzlich durch eingeschriebenen Eilbrief anzuzeigen. Der dritte ist auf unseren Eigentumsvorbehalt sofort und ausdrücklich hinzuweisen.
f.) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen.
g.) Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben.
h.) Wir können vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für unsere Kreditverbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekanntgewordener Umstände, z.B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Wertes der bestehenden Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
i.) Wir verpflichten uns auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl, soweit der realisierbare Wert oder der in Sicherungsverträgen im einzelnen konkretisierte Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
5. Mängelhaftung
Die Ware ist sofort bei Empfang zu prüfen.
Mengen- und Mängelrügen müssen bei erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Tagen nach Eintreffen der Ware und vor Bearbeitung oder Weitergabe an dritte schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagem und zu behandeln.
Bei begründeten und fristgerecht gerügten Mängeln sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel zu beseitigen, die Ware auszutauschen oder eine Warengutschrift zu erteilen, die den Rechnungswert nicht übersteigt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ersetze Teile werden unser Eigentum.
Wir sind berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Ansprüche· gegen uns wegen mangelhafter Ware, die wir nicht hergestellt haben, können gegen uns nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem der Hersteller uns gegenüber haftet.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter· unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommener Änderungen der gelieferten Gegenstände oder durch Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
Für Schäden infolge üblicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektronischer oder elektrische Einflüsse, wird keine Haftung übernommen.
6. Versandrisiko
Das Versandrisiko, auch durch unsere Fahrzeuge geht zu Lasten des Käufers. Unsere Lieferpflicht ist mit Übergabe der Ware an den Transporteur erfüllt. Der Käufer sorgt für das Entladen bzw. das Löschen der Ware. Mängel und Mengenfehler sind bei der Auslieferung gegenüber dem Ablieferer frachtbrieflich oder protokollarisch festzustellen und unverzüglich an den Verkäufer zu melden.
7. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede. Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Wuppertal.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit sonstiger Vereinbarungen oder Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt das, was dem Willen der Parteien bei Abschluss des Geschäfts entsprochen haben würde.